Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
VAP U 2.2§ 15 Zulassung zum Staatsexamen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/15#abs-1 (1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/15#abs-2 (2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde erfolgt dann, wenn die Referendarin oder der Referendar unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach § 10 für geeignet gehalten und die Zulassung damit befürwortet wird. Die Ausbildungsbehörde hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 4 Absatz 3 Buchstabe c) schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/15#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/15#abs-4 (4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/15#abs-5 (5) Das Oberprüfungsamt sendet den Zulassungsbescheid an die Referendarinnen und Referendare sowie einen Abdruck an die Ausbildungsbehörde und stellt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar fristgerecht elektronisch zur Verfügung. Auf Antrag nach § 17 Absatz 3 Satz 5 übersendet das Oberprüfungsamt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar in Papierform.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/15#abs-6 (6) Die Unterlagen nach Absatz 3 sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung.